Das Verbrechen und die Gesetze: Kirche bewirkt „ungeheure“, „tief existenzielle Ängste wie bei Luther“, so Bischöfin Käßmann…

 

von Frank Sacco, alias             Dr. Rolf Reitis   Lüneburger Weg 1    29328 Fassberg

   

Bischöfin Margot Käßmann schreibt im Buch „Wie ist es so im Himmel“ über Erkrankungen bei Kindern. Sie habe Kinder mit  „ungeheuren“ Gottängsten, ja „tief existenzielle Ängsten wie Luther“ angetroffen. Hier nun die ärztliche Beantwortung der Frage, wie Luthers Krankheit, sein Sacco-Syndrom ausgesehen hat. Sie ist nach Ansicht aller Experten die entsetzlichste psychische Erkrankung, die wir Seelsorger und Psychotherapeuten kennen. Hinter der „existenziellen“ (Todes)-angst Luthers stand seine Angst, nach dem Sterben über eine „Auferstehung“ in die Hölle zu kommen. Luther war sterbenskrank (s.u.). Er litt mehr und länger als Jesus am Kreuz. Leider überlässt die etablierte Psychiatrie die Therapie eines Sacco-Syndroms den Klerikern. Weil ich diesen großen Skandal, diesen eklatanten  Kunstfehler  aufdeckte, erklärte mich die Psychiatrie für geisteskrank.  So rächt man sich - aus lauter Schwäche - an Kritikern, die es gut meinen. Gut mit den vernachlässigten Patienten und  den Fachärzten für die Seele, die eine erhebliche Suizidrate aufweisen. Der Suizidgrund: Sie wissen nicht, welche Ängste sie eigentlich behandeln.

 

Lange versuchte der „Reformator“, sündenfrei zu leben, wie es die Bibel an etlichen Stellen von uns allen fordert. Es gelang ihm nicht. Daher quälte er sich masochistisch um ein Opfer zu bringen. Das kennen wir von Ödipus, der Zeus sein Augenlicht opferte. Luther wollte „Gott“ mit diesem Deal besänftigen. Sein Bußgürtel quälte ihn täglich. Seine befürchteten Fegefeuer- und Höllenstrafen sollten durch sein Schmerzesopfer geringer als göttlich geplant ausfallen. Er fürchte „nur“ noch Gott, so Luther. Er fürchtete ewige Folter im ewigen Feuer des Pfuhls, von dem ein Jesus in der Bibel spricht. Er fürchtete den feurigen ewigen See, in dem man nach dem Kirchenautor Hans-Werner Deppe froh ist um „jedes nicht brennende Körperteil“. Doch Luther gab auf. Er beging einfach ein Zuviel an Sünde. So suchte er Rettung in einem  anderen Bibelvers: Nur durch „richtigen“ Glauben, den an die Auferstehung Jesu und an alle Dogmen der Bibel, werde Jesus Sündern die ewige Feuer-Hölle ersparen: Sola fide.  Luther wusste: Nur wenige werden vom Retter gerettet. Die Bibel spricht von 144.000 Seelen. „Jeder Dreißigste“, bestimmte ein Papst.  Nun, das gibt unseren Kindern Hoffnung. Wenn auch nicht viel.

 

Wer weiß  besser als Eugen Drewermann und der Oberkirchenrat im Lutherischen Kirchenamt Jürgen Jeziorowski, welche Symptome bei Luther auftraten. „Gespräche über die Angst“ heißt das Buch der beiden Theologen. Luther war verzweifelt. Ihn überkamen  Haltlosigkeit, Minderwertigkeitsgefühle und überhöhte Ideen. Er schreibt, seine Angst vor der ewigen Hölle würde ihn in eine „Verzweiflung“ führen, nichts als das „Sterben“ bleibe ihm, also der Suizid.  Er müsse „zur Hölle sinken“ (Seite 61). Der Teufel habe ihn gefangen genommen. Tag und Nacht würden ihn Gedanken an seine Sünden quälen (S. 62). „Immer tiefer“ fiel er in die Depression. Nichts „Gutes“ sei mehr in seinem Leben. Auf Deutsch: Übrig blieb nur Scheiße. Etliche seiner Amtsbrüder brachten sich um, obgleich nach dem Dogma die Höllenstrafe nach einem Suizid noch einmal grausamer ausfallen soll. Etliche Religionskritiker landeten (wie Hölderlin, Nietzsche und van Gogh) im Wahnsinn, so nachzulesen in Drewermanns „Kleriker“.  Kirche darf auch heute noch mit äußerster geistlicher Brutalität krank  machen.  Man werde „froh sein um jedes nicht brennende Körperteil“, so der Priester, Verlagsinhaber und Autor Hans-Werner Deppe zu den entsetzten Kindern hier in der Südheide. Mütter beklagten sich bei mir. Ich zeigte Deppe ohne Erfolg an. Er darf die Kinder der Südheide krank machen. Immerhin gibt es Deppes Buch nicht mehr im Fachhandel.

 

Nun, das sind die Symptome der Erkrankung, die die verbrecherischen Amtskirchen nach Käßmann bei unseren Kindern – meist erst nach einer „neurotischen Latenz“ (Freud) -  bewirkt. Doch ich verrate meinen Lesern an dieser Stelle  ein großes Geheimnis: Kirche darf gar nicht krank machen. Denn das gilt in der BRD  als  „Körperverletzung“. Speziell auch für Kirchen und Sekten. Kinder müssen gewaltfrei und ohne Jenseitsängste aufgezogen werden. Sozusagen „behutsam“. Behütet. Kinder sind empfindlich und glauben nach Superintendent Christian Berndt Klerikern alles. Noch toleriert  unser Staat das seelische Kinderficken mit der Hölle:

 

Die Generalstaatsanwältin aus Celle stellt im Juni 2020 den Amtskirchen einen Persilschein aus. Ist der Staat feige? Geht ihm Kirchen- vor Kinderschutz? Da müssen wir ihn selbst fragen. Auf jeden Fall gibt es jetzt, was der Verfassungsschutz immer verweigerte,  ein zweites Rechtssystem für unsere  Amtskirchen:

Kinder sind, und das ist neu,  entgegen § 19 StGB schuldfähig. Sie dürften nach alter Rechtsprechung  das (nach Rilke giftige) Abendmahl nicht bekommen, da es ihnen ihre angebliche „Mittäterschaft an der Kreuzigung Jesu“ (Diktion Pastor Traugott Giesen) in die viel zu kleinen Schuhe schiebt. Überhzaupt ist der Sühnegedanke Unsinn, so Papst Benedikt in „Einführung in das Christentum“. Kindesmisshandlung nach  RiStBV 235 sowie wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen, teils mit Todesfolge (§ 225 StGB) ist Kirche dank Celle nun gestattet. Weiterhin erlaubt Celle  entgegen § 131 StGB die  Verherrlichung von erheblichen Straftaten: Da ist die  Sintflut zu nennen, den ersten Holocausts an der Menschheit. Da sind die  Lebendig-Verbrennungen von Kindern  in Sodom und Gomorrha zu nennen. Ebenfalls ist entgegen § 167 StGB  die   grobe Störung der Religionsausübung gestattet, hier der Zwang  zum Anbeten eines anarchistischen, hitleroiden Nazigottes. Auch § 241 StGB,  Nötigung, ist durch Celle ausgehebelt: Der rechte Glaube, so fundamentalistisch er auch ist, ist nach Luther und dem Vatikan ein Muss. Nur wer einen Jesus anerkennt, kommt nicht in den Pfuhl.  Der so unchristliche Glaube beinhaltet die Zwangsanbetung eines Gewaltgottes, der nach dem Heiligen Buch eine Feuerfolter auch für unsere sündigen Kleinen bereithält. Nur die Vorhölle ist kinderfrei, nicht die Hölle.

 

Es ergibt sich nun nach meinem Dafürhalten der unbedingte Auftrag an alle Eltern, Geschädigten und intellektuelle Demokraten, beim Justizministerium die Wiederherstellung des alten Rechtes einzufordern. Der Bescheid aus Celle unter dem Zeichen: 2Zs 546/2 der  Oberstaatsanwältin Dr. Ihnen ist rückgängig zu machen. Bitte einen Durchschlag an mich und ebenfalls die Antwort des Ministers. Meine Adresse ist oben vermerkt.

 

Ihr Dr. med. Rolf Reitis, Internist, Psychotherapeut

Hier nun die von Celle ausgehebelten Gesetze:

 

UN Kinderrechtskonvention (gilt für die BRD seit 1989

Art. 19   geistige Misshandlung

(1)      Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs‑, Verwaltungs‑, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form… geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung… zu schützen,…

 

§ 19 StGB   Schuldunfähigkeit des Kindes

 

Kinderabendmahl unter Käßmann für Vierjährige (!) eingeführt

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

 Im Kinderabendmahl wird Kindern eine „Mittäterschaft an der Kreuzigung Jesu“ (Diktion Pastor Traugott Giesen)  in die viel zu kleinen Schuhe geschoben. Das Abendmahl mit seinem „für Dich am Kreuz vergossen zur Vergebung“ ist nach Rilke und Sacco ein „Gift“.

 

§ 131 StGB Gewaltdarstellung

 

Höllendarstellungen in Kirchen, ob in Schrift oder Bild, und damit die Darstellung der größten  denkbaren Gewalt, ist per Gesetzt verboten

 

Wer Schriften, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt… wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

 

 § 240 StGB Nötigung             

 

Christliche Mission mittels Androhung  des KZ´s Hölle ist Nötigung. Nur der an Jesus glaube, werde gerettet, so die Amtskirchen in Bezug auf Joh.3, 36.

 

Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Versuch ist strafbar. Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger (Amtskirche) missbraucht.

 

 

§ 241 Bedrohung

 

Bedrohung mit einem verbrecherischen Folter- KZ namens Hölle ist verboten. Papst Benedikt bescheinigt im Jahr 2000 Folterungen in der Hölle. Bei deren Anblick könne man „vor Entsetzen“ sterben.  

Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Jesus, der angebliche Leiter der Hölle, sei tot, so die Staatsanwaltschaften Freiburg im Br. und Hannover. Eine Auferstehung von den Toten gibt es nicht. Weder medizinisch noch juristisch. Sie ist ein intelligenter Kirchentrick, der Höllenangst erst ermöglicht.

 

 

RiStBV  § 235       Kindesmisshandlung

Androhungen einer ewigen Hölle vor Kindern, auch und gerade über  Kirchenlieder,  ist Kindesmisshandlung

Auch namenlosen und vertraulichen Hinweisen geht der Staatsanwalt grundsätzlich nach. Bei einer Kindesmisshandlung ist das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB) grundsätzlich zu bejahen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Celle unterließ es, die geschädigten, namentlich bekannten  tief verängstigten Kinder einer Therapie zuzuführen.

 

 

Pflichten des Jugendamtes:

SGB VIII § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

 

Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen, wobei die Fachkräfte „qualifiziert“ sein müssen. Psychologen und Psychiater sind in der Regel in Religionsdingen nicht qualifiziert. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen…Es ist demnach eine Muss-Verfügung.

Das Jugendamt Hannover  unterließ es, die Geschädigten einzubeziehen (Belitz, 51.25 vom 17.6.20). Verantwortlich für die Kindsschäden seien die Eltern, nicht das Jugendamt. Das trifft nach dem Gesetz nicht zu. Wenn die Eltern aufgrund eigener kirchlicher Indoktrination dem Kind nicht helfen können, ist das Jugendamt zuständig. Viele Eltern sehen in der Sintflut einen gerechten Akt – und keinen Holocaust. Das ist – nach Freud - religiöser Wahn.

Freud: „Religion ist Wahn“.

 

 

§ 225 (Kindesmisshandlung


Mißhandlung von Schutzbefohlenen

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

 

1.

seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,

 

2.

seinem Hausstand angehört,

 

3.

von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder

 

4.

ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,

quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

 

Kindesmisshandlung ist eine nicht zufällige (bewusste oder unbewusste) gewaltsame körperliche und/oder seelische Schädigung, die in Familien oder Institutionen (z.B. Kindertagesstätten, Schulen, Heimen) geschieht und die zu Verletzungen, Entwicklungsverzögerungen oder sogar zum Tode führt und die somit das Wohl und die Rechte eines Kindes beeinträchtigt oder bedroht.“ (Quelle: Drucksache 10/4560 des Deutschen Bundestages 1996)